Hausordnung des Hotels
- IM HOTEL SZARA WILLA GILT EIN ABSOLUTES RAUCHVERBOT.
- Bei Nichteinhaltung wird eine Strafe in Höhe von 500 PLN fällig.
- Das Hotelzimmer wird tageweise vermietet.
- Der Hoteltag beginnt um 16:00 Uhr und endet um 11:00 Uhr.
- Wenn der Gast keine Aufenthaltsdauer angibt, wird davon ausgegangen, dass das Zimmer für eine Nacht gemietet wurde.
- Der Wunsch, den Aufenthalt zu verlängern, sollte bis spätestens 9:00 Uhr am Tag des geplanten Check-outs an der Rezeption gemeldet werden.
- Das Hotel berücksichtigt den Wunsch nach Verlängerung des Aufenthalts je nach Verfügbarkeit.
- Das Hotel erbringt seine Dienstleistungen entsprechend seiner Kategorie und seinem Standard. Bei Beanstandungen bitten wir Sie, sich schnellstmöglich an die Rezeption zu wenden.
- Das Hotel ist verpflichtet:
- für die ungestörte Erholung des Gastes zu sorgen,
- einen sicheren Aufenthalt zu gewährleisten, einschließlich Wahrung der Vertraulichkeit der Gästedaten,
- professionellen und höflichen Service zu bieten,
- das Zimmer zu reinigen und notwendige Reparaturen während der Abwesenheit des Gastes durchzuführen, bei Anwesenheit nur mit dessen Zustimmung,
- bei Mängeln im Zimmer alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Unannehmlichkeiten zu beheben.
- Auf Wunsch bietet das Hotel folgende kostenlose Dienstleistungen an:
- Auskunft über Aufenthalt und Reisen,
- Weckdienst zur gewünschten Zeit,
- Aufbewahrung von Geld und Wertsachen während des Aufenthalts,
- Gepäckaufbewahrung für angemeldete Gäste.
- Das Hotel haftet für Verlust oder Beschädigung der vom Gast eingebrachten Sachen im Rahmen der Artikel 846–849 des Zivilgesetzbuches, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Der Gast sollte einen Schaden umgehend nach Feststellung an der Rezeption melden.
- Die Haftung des Hotels für Geld, Wertpapiere, Schmuck oder Gegenstände von wissenschaftlichem oder künstlerischem Wert ist eingeschränkt, wenn diese nicht zur Verwahrung an der Rezeption abgegeben wurden.
- Das Hotel haftet nicht für Beschädigung oder Verlust des Autos oder eines anderen Fahrzeugs des Gastes.
- Der Gast haftet materiell für alle Schäden am Hotelinventar, die durch ihn oder seine Besucher verursacht wurden.
- Der Gast sollte bei jedem Verlassen des Zimmers die Tür abschließen. Bei Verlust der Zimmerkarte wird eine Gebühr von 40 PLN erhoben.
- Der Gast darf das Zimmer nicht an Dritte untervermieten oder weitergeben, auch nicht, wenn der bezahlte Zeitraum noch nicht abgelaufen ist.
- Nicht angemeldete Personen dürfen sich zwischen 7:00 und 22:00 Uhr im Zimmer aufhalten.
- Von 22:00 bis 7:00 Uhr gilt Nachtruhe.
- Nach 22:00 Uhr ist der Aufenthalt auf der Hotelterrasse nicht gestattet.
- Aus Brandschutzgründen ist das Benutzen von Wasserkochern, Bügeleisen und ähnlichen Geräten, die nicht zur Zimmereinrichtung gehören, verboten.
- Das Hotel kann einen Gast ablehnen, der bei einem früheren Aufenthalt grob gegen die Hausordnung verstoßen, Schäden verursacht oder den Hotelbetrieb gestört hat.
- Persönliche Gegenstände, die im Zimmer zurückgelassen wurden, werden auf Wunsch und Kosten des Gastes an die angegebene Adresse gesendet. Ohne entsprechende Anweisung bewahrt das Hotel die Gegenstände 3 Wochen lang auf.
Einen angenehmen Aufenthalt!
Kinderschutzverfahren
im
Hotel Szara Willa
Basierend auf dem Beschluss der Geschäftsführung der PeKaDe Partners Sp. z o.o. mit Sitz in Oppeln wird das vorliegende Dokument mit dem Titel „Kinderschutzstandards“ eingeführt.
Präambel
Im Hinblick auf den Inhalt des Gesetzes vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung der Gefahren im Zusammenhang mit Sexualstraftaten und zum Schutz Minderjähriger im Kontext der unternehmerischen Verantwortung für den Kinderschutz und unter Anerkennung der bedeutenden Rolle der Wirtschaft bei der Wahrung der Rechte von Kindern – insbesondere ihres Rechts auf Würde und Freiheit von jeglicher Form von Misshandlung – übernimmt das Hotel Szara Willa dieses Dokument als Modell für Verhaltensregeln und Verfahren im Falle des Verdachts, dass einem im Hotel anwesenden Kind Unrecht geschieht, sowie zur Prävention entsprechender Risiken.
Glossar
- Für die Zwecke dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
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Kind: Jede Person unter 18 Jahren.
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Fremde erwachsene Person: Jede Person über 18 Jahre, die weder Elternteil noch gesetzlicher Vormund des Kindes ist.
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Kindesmisshandlung: Begehung einer Straftat zum Nachteil eines Kindes.
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Straftat zum Nachteil eines Kindes: Alle Straftaten, die gegen Erwachsene begangen werden können, können auch Kinder betreffen, hinzu kommen spezifische Straftaten, die nur gegen Kinder verübt werden können (z. B. sexueller Missbrauch gemäß Art. 200 des Strafgesetzbuches). Aufgrund der Spezifik touristischer Objekte, in denen sich leicht Gelegenheiten zur Abgeschiedenheit ergeben, sind insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und Sittlichkeit relevant, wie z. B. Vergewaltigung (Art. 197 StGB), sexueller Missbrauch bei Unzurechnungsfähigkeit oder Hilflosigkeit (Art. 198 StGB), Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses oder einer Notlage (Art. 199 StGB), sexueller Missbrauch eines Kindes unter 15 Jahren (Art. 200 StGB) oder Grooming (Verführung Minderjähriger mittels Fernkommunikationsmittel – Art. 200a StGB).
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Mitarbeitende im Kinderdienst, die im Register für Sexualstraftäter überprüft werden müssen: Jede Person, die mit Aufgaben in Zusammenhang mit Kindern betraut ist, einschließlich solcher mit Arbeitsvertrag, zivilrechtlichem Vertrag, Praktikanten, Volontären oder Ehrenamtlichen, unabhängig von deren Alter oder Staatsangehörigkeit.
I. Grundsätze der Kinderschutzpolitik
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Das Hotel betreibt seine Tätigkeit unter Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Kindern als besonders schutzbedürftige Personen.
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Das Hotel erkennt seine Rolle in der gesellschaftlich verantwortungsvollen Unternehmensführung und der Förderung sozial wünschenswerter Haltungen an.
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Das Hotel unterstreicht die rechtliche und soziale Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht auf Straftaten zum Nachteil von Kindern zu informieren, und verpflichtet sich, das Personal entsprechend zu schulen.
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Das Hotel verpflichtet sich, das Personal in der Erkennung möglicher Hinweise auf Misshandlung sowie in geeigneten Reaktionsweisen zu unterweisen.
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Eine effektive Präventionsmaßnahme besteht in der Identifikation des im Objekt anwesenden Kindes und dessen Beziehung zur begleitenden erwachsenen Person. Das Personal ergreift alle verfügbaren Maßnahmen zur Feststellung dieser Beziehung.
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Besondere Aufmerksamkeit gilt Kindern mit Behinderungen oder speziellen Bildungsbedürfnissen.
II. Grundsätze sicherer Beziehungen zwischen Minderjährigen und Hotelpersonal
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Das Hotelpersonal ist verpflichtet:
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professionelle Beziehungen zu pflegen,
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Geduld und Respekt im Umgang mit Minderjährigen zu zeigen,
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alters- und situationsgerechte Antworten auf Fragen zu geben.
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Es ist dem Personal strengstens untersagt:
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vulgäre Ausdrücke, Gesten oder unangemessene Sprache gegenüber oder in der Nähe von Minderjährigen zu verwenden,
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sich auf sexuelle Aktivitäten oder Attraktivität zu beziehen,
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körperliche oder hierarchische Überlegenheit gegenüber Minderjährigen auszunutzen,
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Kinder in unangebrachter Weise zu berühren,
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Minderjährige zu sich nach Hause einzuladen oder sie außerhalb der Arbeitszeiten zu treffen, einschließlich über private Kommunikationsmittel.
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Körperlicher Kontakt mit Minderjährigen darf nicht verdeckt oder heimlich erfolgen. Alle entsprechenden Vorfälle sind umgehend den Vorgesetzten zu melden.
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Bei notwendigen Pflege- oder Hygienemaßnahmen ist unnötiger Kontakt mit dem Kind zu vermeiden.
III. Vorgehensweise bei Verdacht auf Kindesmisshandlung
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Wenn möglich, soll das Kind sowie dessen Beziehung zur erwachsenen Begleitperson identifiziert werden.
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Bei ungewöhnlichen oder verdächtigen Situationen übernimmt das Empfangspersonal verpflichtend die Identifikation.
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Identifikationsprozess:
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Nach Identität des Kindes und seiner Beziehung zur Begleitperson fragen, ggf. Dokumente einsehen oder persönliche Daten notieren.
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Wenn kein Verwandtschaftsnachweis vorhanden ist, bei beiden Beteiligten nachfragen.
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Ist die erwachsene Person nicht Elternteil/Vormund, nach Einverständniserklärung der Eltern fragen.
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Liegt keine Einwilligung vor, Telefonnummer der Eltern erfragen und deren Wissen/Einverständnis telefonisch bestätigen.
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Bei Weigerung, Dokumente vorzulegen oder Auskunft zu geben, ist der Zweck der Maßnahme – Kindersicherheit – zu erklären.
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Im positiven Fall: Gespräch freundlich abschließen, danken, Zweck der Maßnahme nochmals betonen.
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Bleiben Zweifel bestehen: diskret den Vorgesetzten und ggf. den Sicherheitsdienst informieren.
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Ab dem Moment des Verdachts stehen das Kind und die erwachsene Person unter Beobachtung und dürfen nicht unbeaufsichtigt sein.
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Der Vorgesetzte entscheidet über Kontaktaufnahme zur Polizei oder führt selbst ein klärendes Gespräch.
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Bestätigt sich der Verdacht auf eine (versuchte) Straftat: Polizei wird informiert, weitere Maßnahmen folgen gemäß nächstem Abschnitt.
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Beobachten Mitarbeitende anderer Hotelbereiche verdächtiges Verhalten, müssen sie den Vorgesetzten informieren.
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Je nach Situation entscheidet der Vorgesetzte über Maßnahmen zur Aufklärung oder polizeiliche Meldung.
IV. Vorgehen bei Anzeichen tatsächlicher Misshandlung
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Bei begründetem Verdacht auf Misshandlung wird umgehend die Polizei über 112 verständigt. Die meldende Person kann ein direkter Zeuge oder ein Vorgesetzter sein.
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Verdacht besteht insbesondere bei:
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Aussage des Kindes über Misshandlung,
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Beobachtung eines Vorfalls,
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sichtbaren Verletzungen in Verbindung mit widersprüchlichen oder panischen Aussagen,
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Funden wie kinderpornographisches Material.
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Das Verlassen des Objekts durch das Kind oder die verdächtige Person ist zu verhindern.
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In begründeten Fällen kann eine zivilrechtliche Festhaltung erfolgen, bis zum Eintreffen der Polizei unter Aufsicht von zwei Mitarbeitenden.
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Die Sicherheit des Kindes hat Vorrang; es verbleibt bis zur Übergabe an die Polizei in Obhut des Personals.
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Besteht Verdacht auf Kontakt mit biologischem Material (Sperma, Speichel, Hautpartikel), soll das Kind nicht gewaschen, gefüttert oder zum Trinken aufgefordert werden.
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Nach Übergabe: Sicherung relevanter Beweise, wie Videoaufzeichnungen, Dokumente etc., Übergabe auf Antrag der Behörden.
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Alle Vorkommnisse sind schriftlich im Ereignisprotokoll festzuhalten.
V. Beschäftigung von Personen im Kinderdienst
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Alle mit Kindern arbeitenden Personen müssen vertrauenswürdig und sicher sein. Es dürfen keine Hinweise auf frühere Misshandlungen vorliegen.
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Jede solche Person ist vorab im polnischen Register für Sexualstraftäter zu überprüfen. Der Ausdruck mit beschränktem Zugang wird zu den Personalunterlagen genommen und jährlich aktualisiert.
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Die betroffene Person legt ein Führungszeugnis mit Bezug auf die Kapitel XIX und XXV des Strafgesetzbuches, Artikel 189a und 207 StGB sowie das Gesetz vom 29. Juli 2005 zur Drogenbekämpfung oder gleichwertige Bestimmungen ausländischen Rechts vor.
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Ausländische Staatsangehörige müssen ein entsprechendes Führungszeugnis ihres Heimatlandes zur Arbeit mit Kindern vorlegen.
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Zusätzlich müssen sie eine Erklärung über die Länder abgeben, in denen sie in den letzten 20 Jahren gelebt haben (außer Polen und Heimatland), und auch dortige Führungszeugnisse beibringen.
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In dem Fall, dass das Recht des Staates, aus dem die in Absatz 4 und 5 genannten Informationen vorzulegen sind, eine entsprechende Ausstellung nicht vorsieht oder kein entsprechendes Strafregister führt, legt die in Absatz 2 genannte Person eine entsprechende Erklärung vor.
VI. Zuständigkeiten der für die Schulung des Personals verantwortlichen Person
- Die für die Schulung des Hotelpersonals verantwortliche Person muss über mindestens sehr gute Kenntnisse der in der Präambel genannten Gesetzgebung sowie anderer Rechtsakte zum Schutz von Minderjährigen verfügen. Darüber hinaus sollte sie über ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und Verständnis gegenüber Minderjährigen verfügen.
- Die in Absatz 1 genannte Person sollte an geeigneten Workshops teilgenommen haben, die sie auf die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für das Hotelpersonal vorbereiten.
- Die Schulung des Personals findet mindestens einmal im Kalenderjahr im Rahmen einer Gesamtsitzung statt, bei der die Anwesenheit des gesamten Hotelpersonals überprüft wird.
- Bei Abwesenheit eines Hotelmitarbeitenden an der unter Absatz 3 genannten Sitzung muss dieser Kontakt mit der in Absatz 1 genannten Person aufnehmen, um seine Kenntnisse über die Verhaltensstandards im Umgang mit Minderjährigen überprüfen zu lassen.
- Sollte ein Mitarbeitender sowohl der Schulungsveranstaltung gemäß Absatz 3 als auch der individuellen Überprüfung gemäß Absatz 4 ausweichen, werden disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder des zivilrechtlichen Vertrags ergriffen.
VII. Bewertung der Standards
- Alle zwei Jahre ist eine Bewertung der Umsetzung der Kinderschutzstandards durchzuführen, um sie an aktuelle Bedürfnisse sowie an geltende Rechtsvorschriften anzupassen.
- Für die Durchführung der Bewertung ist die in Kapitel VI Absatz 1 genannte Person verantwortlich.
- Der Zeitpunkt der Bewertung wird durch die Hotelleitung festgelegt.
- Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung sind schriftlich zu dokumentieren.
Schlussbestimmungen
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Diese Richtlinie tritt am 15. Februar 2024 in Kraft.